Förderungen für Pflegekräfte: Was dir Arbeitgeber, Krankenkasse, Staat und Finanzamt zahlen
Arbeitgeber, Krankenkasse, Staat und Finanzamt geben Pflegekräften Geld dazu. Hier steht, was dir zusteht und wie du es bekommst.

Als Pflegekraft können dir vier Stellen Geld dazugeben: dein Arbeitgeber (vermögenswirksame Leistungen, Zuschuss zur Betriebsrente), deine Krankenkasse (Bonusprogramme), der Staat (Zulagen für die Altersvorsorge) und das Finanzamt (Erstattung, steuerfreie Zuschläge). Automatisch kommt davon fast nichts. Meist musst du einen Antrag stellen oder einen Vertrag benennen.
Vier Stellen, die dir Geld geben können
Automatisch kommt davon fast nichts. Meist braucht es einen Antrag oder einen Vertrag.
Was zahlt mir mein Arbeitgeber dazu?
Vermögenswirksame Leistungen (VL): Im TVöD (auch TVöD-P) und im TV-L stehen dir nach § 23 monatlich 6,65 € zu, wenn du Vollzeit arbeitest. Das sind 79,80 € im Jahr. Ausgezahlt wird das Geld nur, wenn du deinem Arbeitgeber einen Vertrag nennst, in den es fließen soll, etwa einen Bausparvertrag. Rückwirkend zahlt er höchstens für zwei Monate im selben Kalenderjahr. Wer lange wartet, verschenkt also Geld.
Pflege-Azubis nach dem Tarifvertrag der Länder (TVA-L Pflege) bekommen im Tarifgebiet West sogar 13,29 € im Monat.
Bei kirchlichen und privaten Trägern hängt die Höhe vom jeweiligen Tarif oder Arbeitsvertrag ab. Ein Blick in deinen Vertrag oder eine Frage an die Personalabteilung reicht.
Zuschuss zur Betriebsrente: Steckst du einen Teil deines Gehalts in eine Betriebsrente (Entgeltumwandlung), muss dein Arbeitgeber laut Gesetz 15 % dazugeben, soweit er Sozialabgaben spart. Tarifverträge dürfen davon abweichen. Für Beschäftigte, für die der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung der Kommunen (TV-EUmw/VKA) gilt, gibt es den Zuschuss deshalb nicht, das hat das Bundesarbeitsgericht 2025 entschieden. Im öffentlichen Dienst zahlt dein Arbeitgeber aber ohnehin schon in die Zusatzversorgung (ZVK oder VBL) für dich ein.
Tipp: Schau auf deine Gehaltsabrechnung. Steht dort keine Zeile „VL“ oder „vermögenswirksame Leistungen“, bekommst du das Geld wahrscheinlich noch nicht.
Welche Krankenkasse zahlt mir einen Bonus?
Gesetzliche Krankenkassen dürfen nach § 65a SGB V Boni zahlen, etwa für Vorsorgeuntersuchungen, Sport oder einen gesunden Lebensstil. Wie viel es gibt und wofür, legt jede Kasse selbst fest.
Einige Kassen verbinden den Bonus mit privater Vorsorge. Bei der HEK heißt das „Vorsorge plus“: Wer eine Berufsunfähigkeits-, Renten-, Pflege-, Unfall- oder Krankenzusatzversicherung abschließt oder verbessert, bekommt bei erstmaliger Teilnahme bis zu 300 €, danach bis zu 144 € im Jahr. Im ersten Jahr gibt es bis zu 228 € für Vorsorgeuntersuchungen und 72 €, wenn du Sport und einen Gesundheitswert nachweist, zum Beispiel Sportverein plus Nichtraucher. Erstattet wird höchstens dein tatsächlicher Beitrag. Gerade für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die in der Pflege oft teurer ist, macht das einen spürbaren Unterschied.
Was zahlt der Staat?
Ab dem 1. Januar 2027 löst eine neue geförderte private Altersvorsorge die Riester-Rente ab. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im Frühjahr 2026 beschlossen. Die Förderung richtet sich nach dem, was du selbst einzahlst:
| Dein Eigenbeitrag im Jahr | Zulage vom Staat |
|---|---|
| Die ersten 360 € | 50 Cent je Euro (bis 180 €) |
| 360 bis 1.800 € | 25 Cent je Euro (bis 360 €) |
| Höchstens | 540 € im Jahr |
| Je Kind (ab 300 € Eigenbeitrag) | bis 300 € im Jahr |
Wer den Vertrag vor dem 25. Geburtstag abschließt, bekommt laut Bundesregierung zusätzlich einmalig 200 €. Für Pflege-Azubis und Berufseinsteigerinnen lohnt es sich also, das Thema früh anzugehen.
Arbeitnehmer-Sparzulage: Fließen deine VL in einen Bausparvertrag, legt der Staat 9 % auf bis zu 470 € Sparbetrag obendrauf, also höchstens rund 42 € im Jahr. Seit 2024 gilt dafür eine Einkommensgrenze von 40.000 € zu versteuerndem Einkommen, bei Verheirateten 80.000 €. Viele Pflegekräfte, besonders in Teilzeit, liegen darunter. Die Zulage beantragst du über die Steuererklärung.
Was holt mir das Finanzamt zurück?
Laut Statistischem Bundesamt bekamen rund 87 % der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung abgegeben haben, Geld zurück, im Schnitt 1.240 € (Steuerjahr 2022). In der Pflege kommen typische Posten dazu: Berufskleidung und deren Reinigung, Fahrten zur Arbeit mit 38 Cent je Kilometer ab dem ersten Kilometer, Fortbildungen und Arbeitsschuhe.
Außerdem bleiben Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bis zu festen Sätzen steuerfrei. Wie das genau funktioniert, steht in unserem Artikel Zuschläge in der Pflege: Was wirklich steuerfrei bleibt.
Warum bekommen so viele Pflegekräfte das Geld nicht?
- Es läuft nicht automatisch. VL, Krankenkassen-Bonus und Zulagen gibt es nur auf Antrag oder mit Vertrag.
- Jede Stelle regelt es anders. Tarif, Träger und Krankenkasse entscheiden, was drin ist.
- Nach dem Dienst fehlt die Kraft. Wer Schicht arbeitet, hat selten Lust, sich abends durch Formulare zu lesen.
So gehst du vor
- Gehaltsabrechnung prüfen: Stehen VL und Zuschläge drauf?
- Bei der Krankenkasse nachsehen, welches Bonusprogramm es gibt und ob es eine Vorsorgevariante hat.
- Steuererklärung machen, auch rückwirkend für bis zu vier Jahre.
- Ab 2027 prüfen, ob die neue staatliche Zulage zu dir passt.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Pflegehilfskraft oder Azubi auch Förderungen?
Ja. VL, Krankenkassen-Boni und staatliche Zulagen hängen nicht davon ab, ob du examiniert bist. Azubis profitieren zusätzlich vom einmaligen Bonus unter 25 bei der neuen Altersvorsorge.
Gelten die VL auch in Teilzeit?
In der Regel ja, aber anteilig nach deiner Arbeitszeit. Die genaue Regel steht in deinem Tarifvertrag.
Muss ich für die Förderungen etwas abschließen?
Für VL brauchst du einen Sparvertrag, für den Kassen-Bonus bei manchen Kassen eine private Vorsorge, für die staatliche Zulage einen geförderten Altersvorsorgevertrag. Steuererstattung und steuerfreie Zuschläge gibt es ohne Vertrag.
Quellen zum Nachlesen
- Vermögenswirksame Leistungen im TVöD und TV-L (§ 23)
- § 15 TVA-L Pflege – vermögenswirksame Leistungen für Azubis
- § 1a BetrAVG – Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
- Haufe: BAG, Urteil vom 11.3.2025, 3 AZR 53/24
- § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten
- HEK: Infoblatt Bonus Vorsorge plus 2026
- Ebner Stolz: Bundesrat stimmt Altersvorsorgereformgesetz zu
- Bundesregierung: Reform der privaten Altersvorsorge
- Arbeitnehmer-Sparzulage: neue Einkommensgrenzen ab 2024
- Statistisches Bundesamt: Steuererklärung im Fokus (Steuerjahr 2022)
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick nach Rechtsstand zum Veröffentlichungs- bzw. Aktualisierungsdatum. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, hängt von Tarif, Arbeitgeber und deiner Situation ab.
Geschrieben von Fovere Finanz
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