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Zuschläge & Steuer

Zuschläge in der Pflege: Was wirklich steuerfrei bleibt

Nacht, Sonntag, Feiertag: Bis zu welchem Satz deine Zuschläge steuerfrei bleiben und worauf du auf der Abrechnung achten solltest.

Illustration: Dienstplan mit Nachtdiensten und Gehaltsabrechnung mit steuerfreien Zuschlägen
Kurz gesagt

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze deines Grundlohns nicht übersteigen: 25 % nachts, 50 % sonntags, 125 bis 150 % an Feiertagen. Pflegezulage und Wechselschichtzulage sind dagegen steuerpflichtig. Das gilt für Krankenschwestern und Pfleger im TVöD genauso wie bei kirchlichen oder privaten Trägern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze deines Grundlohns nicht übersteigen.
  • Nachts sind es 25 %, zwischen 0 und 4 Uhr sogar 40 % – wenn du vor Mitternacht angefangen hast.
  • Sonntags 50 %, an Feiertagen 125 %, an Heiligabend ab 14 Uhr, den Weihnachtstagen und am 1. Mai 150 %.
  • Steuerfrei ist nur, was du für tatsächlich gearbeitete Stunden bekommst. Pauschale Schichtzulagen gehören nicht dazu.

Welche Zuschläge sind steuerfrei – und bis zu welchem Satz?

Geregelt ist das in § 3b Einkommensteuergesetz. Dein Arbeitgeber darf dir mehr zahlen. Steuerfrei bleibt aber nur der Teil bis zu diesen Grenzen:

Wann du arbeitestSteuerfrei bis
Nachts, 20 bis 6 Uhr25 %
Nachts, 0 bis 4 Uhr (Dienstbeginn vor 0 Uhr)40 %
Sonntag, 0 bis 24 Uhr50 %
Gesetzlicher Feiertag und Silvester ab 14 Uhr125 %
Heiligabend ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 %

Zwei Details, die im Schichtdienst oft übersehen werden: Fängt dein Nachtdienst vor Mitternacht an, zählen die Stunden von 0 bis 4 Uhr am Folgetag noch zum Sonntag oder Feiertag. Und welche Feiertage gelten, richtet sich nach dem Ort deiner Arbeitsstelle – nicht nach deinem Wohnort.

Was zählt als Grundlohn?

Grundlohn ist dein regulärer Stundenlohn, einschließlich laufender Zulagen, aber ohne die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge selbst. Für die Steuer wird er mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt.

Bei den Sozialabgaben ist die Grenze niedriger: Beitragsfrei sind die Zuschläge nur, solange dein Grundlohn nicht über 25 € pro Stunde liegt. Bei höheren Stundenlöhnen, etwa in Leitungsfunktionen, fallen auf den Teil darüber Sozialabgaben an.

Ein Rechenbeispiel aus dem Nachtdienst

Angenommen, dein Grundlohn liegt bei 22 € pro Stunde und dein Arbeitgeber zahlt 25 % Nachtzuschlag. Das sind 5,50 € pro Nachtstunde. Bei 60 Nachtstunden im Monat kommen 330 € zusammen.

Der Unterschied: Wäre das eine normale, steuerpflichtige Zulage, gingen bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % rund 82 € ans Finanzamt – dazu Sozialabgaben. Als steuerfreier Zuschlag landen die 330 € komplett bei dir.

Arbeitest du die Nacht von Samstag auf Sonntag, kommen ab Mitternacht noch Sonntagszuschläge dazu. Nacht- und Sonntagszuschlag können nebeneinander steuerfrei sein.

Was nicht steuerfrei ist

  • Pauschale Zulagen, die du unabhängig von deinen tatsächlichen Dienstzeiten bekommst. Dazu gehören die Wechselschicht- und Schichtzulage im TVöD und die Pflegezulage. Sie sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Zuschläge im Urlaub oder bei Krankheit. Zahlt dein Arbeitgeber sie weiter, sind sie steuerpflichtig, weil du in der Zeit nicht gearbeitet hast.
  • Überstundenzuschläge. Sie fallen nicht unter § 3b. Liegt eine Überstunde in der Nacht, am Sonntag oder an einem Feiertag, ist nur der dafür gezahlte Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei, nie der Überstundenzuschlag selbst. Steuerfreie Überstundenzuschläge waren zwar im Gespräch, sind aber Stand Oktober 2026 nicht beschlossen.
  • Der Teil über den Grenzen. Zahlt dein Arbeitgeber zum Beispiel 30 % Nachtzuschlag, sind 25 % steuerfrei und 5 % steuerpflichtig.

So prüfst du deine Gehaltsabrechnung

  1. Such auf der Abrechnung die Zuschläge. Sie stehen meist als eigene Zeilen, oft mit dem Hinweis „steuerfrei“ oder „SFN“.
  2. Vergleich die Stunden mit deinem Dienstplan. Fehlen Nächte oder Feiertage, frag in der Personalabteilung nach.
  3. Prüf, ob Feiertage nach dem Bundesland deiner Arbeitsstelle abgerechnet wurden.
  4. Heb deine Dienstpläne auf. Bei Fragen von Finanzamt oder Arbeitgeber sind sie dein Nachweis.

Häufige Fragen

Ist die Pflegezulage steuerfrei?

Nein. Die Pflegezulage im TVöD und TV-L ist eine pauschale Zulage und wird wie normales Gehalt versteuert. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden.

Ist die Wechselschichtzulage steuerfrei?

Nein. Sie wird unabhängig davon gezahlt, wann genau du arbeitest, und ist deshalb steuerpflichtig. Steuerfrei sind nur die Zuschläge für die einzelnen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden.

Sind Samstagszuschläge steuerfrei?

Nein, ein reiner Samstagszuschlag fällt nicht unter § 3b. Steuerfrei wird es erst, wenn die Stunden in die Nacht fallen, also zwischen 20 und 6 Uhr.

Zählen die steuerfreien Zuschläge beim Elterngeld?

Nein. Das Elterngeld wird nur aus dem steuerpflichtigen Gehalt berechnet. Mehr dazu im Artikel Elterngeld in der Pflege: Zählen Zuschläge mit?

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick nach Rechtsstand zum Veröffentlichungs- bzw. Aktualisierungsdatum. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, hängt von Tarif, Arbeitgeber und deiner Situation ab.

Geschrieben von Fovere Finanz

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