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Zuschläge & SteuerZuschläge in der Pflege: Was wirklich steuerfrei bleibt
Nacht, Sonntag, Feiertag: Bis zu welchem Satz deine Zuschläge steuerfrei bleiben und worauf du auf der Abrechnung achten solltest.

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze deines Grundlohns nicht übersteigen: 25 % nachts, 50 % sonntags, 125 bis 150 % an Feiertagen. Pflegezulage und Wechselschichtzulage sind dagegen steuerpflichtig. Das gilt für Krankenschwestern und Pfleger im TVöD genauso wie bei kirchlichen oder privaten Trägern.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit bleiben steuerfrei, solange sie bestimmte Prozentsätze deines Grundlohns nicht übersteigen.
- Nachts sind es 25 %, zwischen 0 und 4 Uhr sogar 40 % – wenn du vor Mitternacht angefangen hast.
- Sonntags 50 %, an Feiertagen 125 %, an Heiligabend ab 14 Uhr, den Weihnachtstagen und am 1. Mai 150 %.
- Steuerfrei ist nur, was du für tatsächlich gearbeitete Stunden bekommst. Pauschale Schichtzulagen gehören nicht dazu.
Welche Zuschläge sind steuerfrei – und bis zu welchem Satz?
Geregelt ist das in § 3b Einkommensteuergesetz. Dein Arbeitgeber darf dir mehr zahlen. Steuerfrei bleibt aber nur der Teil bis zu diesen Grenzen:
| Wann du arbeitest | Steuerfrei bis |
|---|---|
| Nachts, 20 bis 6 Uhr | 25 % |
| Nachts, 0 bis 4 Uhr (Dienstbeginn vor 0 Uhr) | 40 % |
| Sonntag, 0 bis 24 Uhr | 50 % |
| Gesetzlicher Feiertag und Silvester ab 14 Uhr | 125 % |
| Heiligabend ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai | 150 % |
Zwei Details, die im Schichtdienst oft übersehen werden: Fängt dein Nachtdienst vor Mitternacht an, zählen die Stunden von 0 bis 4 Uhr am Folgetag noch zum Sonntag oder Feiertag. Und welche Feiertage gelten, richtet sich nach dem Ort deiner Arbeitsstelle – nicht nach deinem Wohnort.
Was zählt als Grundlohn?
Grundlohn ist dein regulärer Stundenlohn, einschließlich laufender Zulagen, aber ohne die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge selbst. Für die Steuer wird er mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt.
Bei den Sozialabgaben ist die Grenze niedriger: Beitragsfrei sind die Zuschläge nur, solange dein Grundlohn nicht über 25 € pro Stunde liegt. Bei höheren Stundenlöhnen, etwa in Leitungsfunktionen, fallen auf den Teil darüber Sozialabgaben an.
Ein Rechenbeispiel aus dem Nachtdienst
Angenommen, dein Grundlohn liegt bei 22 € pro Stunde und dein Arbeitgeber zahlt 25 % Nachtzuschlag. Das sind 5,50 € pro Nachtstunde. Bei 60 Nachtstunden im Monat kommen 330 € zusammen.
Der Unterschied: Wäre das eine normale, steuerpflichtige Zulage, gingen bei einem persönlichen Steuersatz von 25 % rund 82 € ans Finanzamt – dazu Sozialabgaben. Als steuerfreier Zuschlag landen die 330 € komplett bei dir.
Arbeitest du die Nacht von Samstag auf Sonntag, kommen ab Mitternacht noch Sonntagszuschläge dazu. Nacht- und Sonntagszuschlag können nebeneinander steuerfrei sein.
Was nicht steuerfrei ist
- Pauschale Zulagen, die du unabhängig von deinen tatsächlichen Dienstzeiten bekommst. Dazu gehören die Wechselschicht- und Schichtzulage im TVöD und die Pflegezulage. Sie sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Zuschläge im Urlaub oder bei Krankheit. Zahlt dein Arbeitgeber sie weiter, sind sie steuerpflichtig, weil du in der Zeit nicht gearbeitet hast.
- Überstundenzuschläge. Sie fallen nicht unter § 3b. Liegt eine Überstunde in der Nacht, am Sonntag oder an einem Feiertag, ist nur der dafür gezahlte Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag steuerfrei, nie der Überstundenzuschlag selbst. Steuerfreie Überstundenzuschläge waren zwar im Gespräch, sind aber Stand Oktober 2026 nicht beschlossen.
- Der Teil über den Grenzen. Zahlt dein Arbeitgeber zum Beispiel 30 % Nachtzuschlag, sind 25 % steuerfrei und 5 % steuerpflichtig.
So prüfst du deine Gehaltsabrechnung
- Such auf der Abrechnung die Zuschläge. Sie stehen meist als eigene Zeilen, oft mit dem Hinweis „steuerfrei“ oder „SFN“.
- Vergleich die Stunden mit deinem Dienstplan. Fehlen Nächte oder Feiertage, frag in der Personalabteilung nach.
- Prüf, ob Feiertage nach dem Bundesland deiner Arbeitsstelle abgerechnet wurden.
- Heb deine Dienstpläne auf. Bei Fragen von Finanzamt oder Arbeitgeber sind sie dein Nachweis.
Häufige Fragen
Ist die Pflegezulage steuerfrei?
Nein. Die Pflegezulage im TVöD und TV-L ist eine pauschale Zulage und wird wie normales Gehalt versteuert. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden.
Ist die Wechselschichtzulage steuerfrei?
Nein. Sie wird unabhängig davon gezahlt, wann genau du arbeitest, und ist deshalb steuerpflichtig. Steuerfrei sind nur die Zuschläge für die einzelnen Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsstunden.
Sind Samstagszuschläge steuerfrei?
Nein, ein reiner Samstagszuschlag fällt nicht unter § 3b. Steuerfrei wird es erst, wenn die Stunden in die Nacht fallen, also zwischen 20 und 6 Uhr.
Zählen die steuerfreien Zuschläge beim Elterngeld?
Nein. Das Elterngeld wird nur aus dem steuerpflichtigen Gehalt berechnet. Mehr dazu im Artikel Elterngeld in der Pflege: Zählen Zuschläge mit?
Quellen zum Nachlesen
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick nach Rechtsstand zum Veröffentlichungs- bzw. Aktualisierungsdatum. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Was in deinem Fall gilt, hängt von Tarif, Arbeitgeber und deiner Situation ab.
Geschrieben von Fovere Finanz
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